Dr. iur. Gieri Caviezel
RECHTSANWALT UND NOTAR | PARTNER
Dr. iur. Gieri Caviezel absolvierte das Rechtsstudium an der Universität Freiburg i. Ue. Danach war er wissenschaftlicher Assistent bei Prof. Dr. Thomas Fleiner, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, sowie im Institut für Föderalismus an der Universität Freiburg; gleichzeitig verfasste er seine Dissertation zum Thema Finanzreferendum. Anschliessend erwarb er das Anwaltspatent (1989) sowie das Notariatspatent im Kanton Graubünden (1992).
Ab 1989 war er als Rechtsanwalt und Notar in der Kanzlei Vincenz & Partner mit den Schwerpunkten Bau-, Planungs- und Umweltrecht, Wasser- und Energierecht sowie in der Beratung von Gemeinden tätig. Zwischen 1996 und 2004 war er zudem nebenamtlicher Richter am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Ab 2005 war er Mitglied (bis 2009) und anschliessend Präsident (bis 2013) der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 12. Zur gleichen Zeit war er Mitglied und Präsident der Aufsichtskommission über die Notare des Kantons Graubünden.
Seit 2017 ist er Partner bei Caviezel Partner AG und hat daneben verschiedene Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandat inne.
081 258 55 55
SCHWERPUNKTE DER ANWALTLICHEN TÄTIGKEIT
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Wasser- und Energierecht, insbesondere wasserrechtliche Konzessionsverfahren (einschliesslich Heimfall und Konzessionserneuerung), Beratung in energierechtlichen Fragen und bei energierechtlichen Verträgen
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Öffentliches Bau- und Planungsrecht, insbesondere Baubewilligungsverfahren, Begleitung von Ortsplanungen, Quartierplanverfahren etc.
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Umweltrecht, insbesondere in den Bereichen des Gewässerschutzes, Natur- und Heimatschutzes und Lärmschutzes; Beratung bei Verfahren, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, einschliesslich Verfahrenskoordination
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Beratung von Gemeinden und Körperschaften in allen Belangen, einschliesslich der Gesetzgebung und in organisationsrechtlichen Fragen
NOTARIELLE TÄTIGKEITEN
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Immobilienkaufverträge und weitere sachenrechtliche Verträge (Stockwerkeigentum, Dienstbarkeiten, Pfandrechte etc.)
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Testamente, Ehe- und Erbverträge, Vorsorgeaufträge
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Gesellschaftsrechtliche Verträge, einschliesslich der Gründung und Umstrukturierung von Gesellschaften
WEITERE FUNKTIONEN | TÄTIGKEITEN | MITGLIEDSCHAFTEN
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Mitglied Schweizerischer Anwaltsverband
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Mitglied Bündnerischer Anwaltsverband
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Mitglied im Bündnerischen Notarenverband
SPRACHEN
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Deutsch
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Romanisch
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Italienisch (fliessend)
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Englisch
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Französisch
RECENT CASES
Begleitung der Ausübung von wasserrechtlichen Heimfallverfahren
Begleitung von wasserrechtlichen Konzessionserneuerungsverfahren samt Restwassersanierung
Begleitung der Ortsplanrevisionen von verschiedenen grösseren Gemeinden
Begleitung der Gründung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt
Begleitung von seilbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Konzessionsverfahren
PUBLIKATIONEN UND VERÖFFENTLICHTE GUTACHTEN
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Der Heimfall von Wasserkraftwerken - Ein wichtiger Moment für das verleihende Gemeinwesen, in: AJP 5 | 2022, S. 429 ff. (Co-Autor: M.A. HSG Dominik Rohrer) | LESEN
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Rechtsgutachten zu Rechtsfragen und Spielräumen im Gewässerraum vom 14. November 2017 (Co-Autor: Michelangelo Giovannini)* | LESEN
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Rechtsgutachten zur finanzrechtlichen Beurteilung der Mehrkosten für die Autoparkplätze beim Verwaltungszentrum Sinergia vom 22. Februar 2016* | LESEN
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Übereinstimmung mit den planerischen Fundamenten, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr (Hrsg.), Fachbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016
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Zonenkonformität ausserhalb der Bauzonen, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr (Hrsg.), Fachbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016 (Co-Autorin: Jeannette Fischer)
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Private Wasserrechte und der öffentliche Anspruch auf die Ressource Wasser, AJP 11 | 2013, S. 1631 ff. (Co-Autorin: Eva Druej Just) | LESEN
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Rechtsgutachten zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 7 des Binnenmarktgesetzes auf Wasserrechtskonzessionen vom 30. Juni 2010* | LESEN
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Wasserrechtskonzessionen und Umweltrecht, ZBl 2004, S. 69 ff. | LESEN
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Rechtsgutachten zur Bedeutung der „Sanierung“ im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GSchG vom 10. Mai 2000* | LESEN
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Das Finanzreferendum im Allgemeinen und unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss., Freiburg 1987
* Die Nennung der Gutachten erfolgt mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftraggeber.