top of page

Neues Werkvertragsrecht ab 1. Januar 2026

15.12.2025

Ab dem 1. Januar 2026 sind im Werkvertragsrecht neu zwingende gesetzliche Vorschriften zu beachten. Bei allfälligen Mängeln

 

  • hat der Besteller neu ein 60tägiges Rügerecht, welches nicht verkürzt werden darf. Dieses Rügerecht steht im Widerspruch zur sofortigen Rügepflicht nach Art. 179 der SIA-Norm 118; diese Bestimmung wird durch das zwingende Gesetzesrecht übersteuert und ist insofern nicht mehr anwendbar;

  • hat der Besteller Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung; dieses Recht darf nicht wegbedungen oder eingeschränkt werden;

  • darf die Verjährungsdauer von 5 Jahren nicht unterschritten werden.

 

Diese neuen Regelungen gelten zwingend auch für Grundstückkaufverträge, sofern die Baute noch nicht besteht («Kauf ab Plan») oder in den letzten zwei Jahren realisiert worden ist. In diesem Fällen hat der Käufer zwingend eine 60tägige Rügefrist und neu einen Anspruch auf Nachbesserung gegenüber dem Verkäufer.

 

Die neuen Bestimmungen sind auf sämtliche Verträge anwendbar, welche ab dem 1. Januar 2026 geschlossen werden. Altrechtliche Verträge behalten ihre Gültigkeit.

 

Besondere Vorsicht ist in der Übergangsphase geboten, wenn eine Baute nach altem Recht gebaut worden ist und im Jahre 2026 verkauft wird (z.B. im Stockwerkeigentum). Diesfalls gilt es im Auge zu behalten, dass die Käufer gegenüber dem Verkäufer und Ersteller u.U. eine längere Rügefrist haben als der Verkäufer und Ersteller gegenüber seinen Unternehmern.

Für Fragen zum neuen Werkvertragsrecht sowie zu den Auswirkungen der neuen Bestimmungen auf Werk- und Grundstückkaufverträge stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Caviezel Partner AG

Rechtsanwälte und Notare

Masanserstrasse 136

7000 Chur

081 258 55 58

Alle Rechte vorbehalten

© 2020 by Caviezel Partner AG

bottom of page